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I. Das Verbleiberecht

Fuchs/Marhold/Friedrich6. AuflJuli 2020

Das Verbleiberecht richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften der RL 2004/38/EG .281281Die Präzisierung des Verbleiberechts erfolgte ursprünglich in Umsetzung des Auftrags aus Art 45 Abs 3 lit d AEUV in der VO (EWG) Nr 1251/70 der Kommission vom 29.6.1970 über das Recht der Arbeitnehmer, nach Beendigung einer Beschäftigung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates zu verbleiben (sog Verbleibe-VO), ABlEG 1970 Nr L 142/24. Diese Verordnung wurde durch die VO (EG) Nr 635/2006 der Kommission vom 25. April 2006 (ABlEU 2006 Nr L 112/9) aufgehoben. Die Gewährung eines Verbleiberechts trägt dem Interesse von Arbeitnehmern Rechnung, die aufgrund ihrer Beschäftigung in einem bestimmten Mitgliedstaat sich so weit in das Leben der Gesellschaft integriert haben, dass es ihrem Wunsch entspricht, auch nach Beendigung der Beschäftigung in diesem Land zu verbleiben. Die RL 2004/38/EG erkennt an, dass das Verbleiberecht des Arbeitnehmers sich ebenso auf seine Familienangehörigen erstrecken muss bzw beim Tode des Arbeitnehmers im Verlauf seines Erwerbslebens auch den Angehörigen seiner Familie zuerkannt werden muss. Mit dieser Begründung ist bereits die Struktur des Verbleiberechts vorgegeben.

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