Der Zusammenschluss zweier oder mehrerer Unternehmen (insb durch Erwerb eines Unternehmens[teils], Verschmelzung, Anteilserwerb, Gründung eines Gemeinschaftsunternehmens, sog „Joint-Venture“) kann in den Anwendungsbereich der europäischen Fusionskontrollverordnung (FKVO)794 fallen oder nach einem oder mehreren nationalen Fusionskontrollregimen von EWR-Mitgliedstaaten, etwa nach den §§ 7 ff des österreichischen KartG 795 zu prüfen sein.796 Daneben kann der Zusammenschluss in den Anwendungsbereich von Fusionskontrollregeln diverser Drittstaaten fallen.