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I. Allgemeines

Gisch/Weinrauch1. AuflMai 2018

Die Frage, wer im Rahmen der Wahrnehmung der rechtlichen Interessen den Rechtsvertreter für den Versicherungsnehmer wählen darf – der Versicherungsnehmer oder der Rechtsschutz-Versicherer – ist für beide Parteien des Rechtsschutzversicherungsvertrages von enormer praktischer Bedeutung. Aus Sicht des Versicherungsnehmers geht es dabei va um den Wunsch, den Anwalt seines Vertrauens auswählen zu dürfen, zumal das Einlassen in eine rechtliche Auseinandersetzung für den idR juristisch nicht versierten Versicherungsnehmer auch eine „Vertrauenssache“ darstellt. Aus der Sicht des Rechtsschutz-Versicherers bringen insbesondere wirtschaftliche Aspekte die Motivation mit sich, den Rechtsvertreter für den Versicherungsnehmer wählen zu wollen (siehe dazu im Detail weiter unten).

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