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II. Freie Anwaltswahl und Selbstbehalt

Gisch/Weinrauch1. AuflMai 2018

A. Allgemeines

Wie eingangs erwähnt, hat der Rechtsschutz-Versicherer regelmäßig ein wirtschaftliches Interesse daran, dass der Versicherungsnehmer von seiner freien Anwaltswahl nicht Gebrauch macht und ein vom VR namhaft gemachter Rechtsvertreter die konkrete Wahrnehmung der rechtlichen Interessen übernimmt. Dies liegt in der gängigen Praxis begründet, dass Rechtsschutz-Versicherer mit unterschiedlichen Rechtsanwälten Honorarvereinbarungen treffen, wonach der Rechtsanwalt dem Rechtsschutz-Versicherer (zugunsten des rechtsschutzversicherten Versicherungsnehmers) einen gewissen Prozentsatz des Honorars nachlässt. Es finden sich dazu im Versicherungsmarkt durchaus heterogene Honorarvereinbarungen; die Nachlässe reichen unseren Erfahrungen nach von 20 bis 50 Prozent auf die tariflichen Honoraransätze. Das bedeutet, dass dem Rechtsschutz-Versicherer die anwaltliche Vertretung des Versicherungsnehmers durch einen derartigen „Versicherungsanwalt“ deutlich günstiger kommt, als im Zuge einer Vertretung durch einen Anwalt, den der Versicherungsnehmer wählt und mit dem der Rechtsschutz-Versicherer keine derartige Honorarvereinbarung unterhält.

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