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Hausarrest (Nimmervoll)

Nimmervoll3. AuflMärz 2018

XVI. Hausarrest

1. Allgemeines

Der (auch hier – wie in § 156b StVG – elektronisch überwachte) Hausarrest (eüH) ist kein gelinderes Mittel, sondern eine besondere Vollzugsform der Untersuchungshaft.18501850OGH 23. 12. 2010, 15 Os 165/10v; RS0126401. Er gilt daher rechtlich als Untersuchungshaft, weshalb auch die insoweit verbüßte „Haftzeit“ gemäß § 38 Abs 1 Z 1 StGB auf eine allfällige Strafe anzurechnen ist.18511851ErläutRV 772 BlgNR 24. GP 9.

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