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Haftpflichtversicherung bei Kfz-Unfall

Futterknecht/Scheer2. AuflSeptember 2018

Das KHVG (idF BGBl I 2015/34) regelt, dass die Kfz-Haftpflichtversicherer direkt als Gesamtschuldner mit dem ersatzpflichtigen Versicherten haften (§ 26 KHVG). Die Obliegenheiten des Unfallgegners regelt § 27 KHVG. Die Urteilswirkung normiert § 28 KHVG.



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