Vor Ablauf der → Haftfrist ist eine Haftverhandlung durchzuführen oder der Beschuldigte zu enthaften. Nur wenn die Durchführung der Haftverhandlung vor Ablauf der Haftfrist wegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses unmöglich ist, kann die Haftverhandlung auf einen der drei dem Fristablauf folgenden Arbeitstage verlegt werden; in diesem Fall verlängert sich die Haftfrist entsprechend.

