Gem § 21a RAO ist eine der → Eintragungsvoraussetzungen zur Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte der Abschluss einer Haftpflichtversicherung für aus der Berufstätigkeit des Rechtsanwaltes gegen ihn entstehende Schadenersatzansprüche. Diese Versicherung ist während der Dauer seiner Berufstätigkeit aufrechtzuerhalten. Der Mindestversicherungsbetrag eines Rechtsanwaltes für jeden Schadensfall hat (derzeit) € 400.000,– zu betragen. Bei Rechtsanwaltsgesellschaften (bei RA-GmbH bzw Rechtsanwaltspartnerschaften, bei denen der einzige Komplementär eine GmbH ist) beträgt diese Mindestversicherungssumme € 2.400.000,–. Die Versicherung darf auch keinerlei Beschränkung einer Nachhaftung beinhalten. Das heißt, dass die Versicherungsdeckung auch dann bestehen muss, wenn der Rechtsanwalt zurückgelegt hat oder in Pension ist. Selbstbehalte können dann vereinbart sein, wenn die Versicherung gegenüber dem Klienten zur Vollzahlung verpflichtet ist und der Selbstbehalt nur gegenüber dem Rechtsanwalt geltend gemacht wird.

