VIII. Haftfristen
1. Allgemeines
Ein Beschluss, mit dem die Untersuchungshaft verhängt oder fortgesetzt wird, ist längstens für einen bestimmten Zeitraum wirksam (Haftfrist; § 175 Abs 1 erster Satz); weshalb sie auch Höchstfristen sind (arg „längstens“).1339 Haftfrist ist jener Zeitraum, für den ein Beschluss auf Verhängung oder Fortsetzung der Untersuchungshaft – unbeschadet der Regelungen des § 175 Abs 3 und 5 – längstens wirksam ist; sie steht einer früheren Enthaftung (zB auf Antrag des Beschuldigten und mit Zustimmung des Staatsanwalts) nicht entgegen,1340 wenn eine der Haftvoraussetzungen zwischenzeitig weggefallen ist.1341 Der Ablauftag der Haftfrist ist im Beschluss anzuführen. Vor Ablauf der Haftfrist ist eine Haftverhandlung (§ 176) durchzuführen oder der Beschuldigte – weil es sich dabei um nicht erstreckbare Fallfristen handelt1342 – zu enthaften (§ 175 Abs 1 zweiter Satz).

