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H. Zuständigkeit

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

3251
Zuständig für die Klage ist ausschließlich der zur Ausübung der Handelsgerichtsbarkeit zuständige Gerichtshof des Sitzes der Gesellschaft (§ 42 Abs 2 GmbHG; vgl § 83b Abs 2 JN).

3252
Für Feststellungsklagen iSv § 228 ZPO kommen die allgemeinen Zuständigkeitsvorschriften zum Tragen26482648 Koppensteiner § 42 GmbHG Rz 5; unklar Reich-Rohrwig, GmbH-Recht 397..

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