Nach allgemeinem Zivilrecht gehört zur Interessenwahrungspflicht jedes Beauftragten auch die Pflicht zur Verschwiegenheit, die es dem Beauftragten verbietet, das ihm vom Auftraggeber anvertraute oder im Rahmen der Auftragsausführung in anderer Weise bekannt gewordene Dritten gegenüber zu offenbaren, falls dies erkennbare Interessen des Auftraggebers verletzen würde.108 Die Verschwiegenheitspflicht wird für Rechtsanwälte in § 9 Abs 2 und 3 RAO, für Notare in § 37 NO und für Wirtschaftstreuhänder in § 91 Abs 2 Z 4 WTBG besonders geregelt. Sofern die Parteien des Schiedsverfahrens nicht ausdrücklich anderes vereinbaren, besteht sie auch für Schiedsrichter aus § 1151 Abs 2 iVm § 1009 ABGB.109 Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch im Fall der Nichtigkeit des Schiedsrichtervertrages, da sie an die tatsächliche Ausübung der Funktion als Schiedsrichter anknüpft.110
