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H. Verschwiegenheit (Bollenberger)

Bollenberger1. AuflJuli 2016

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Nach allgemeinem Zivilrecht gehört zur Interessenwahrungspflicht jedes Beauftragten auch die Pflicht zur Verschwiegenheit, die es dem Beauftragten verbietet, das ihm vom Auftraggeber anvertraute oder im Rahmen der Auftragsausführung in anderer Weise bekannt gewordene Dritten gegenüber zu offenbaren, falls dies erkennbare Interessen des Auftraggebers verletzen würde.108108OGH 6 Ob 600/85, EvBl 1988/5; Rubin in Kletečka/Schauer, ABGB-ON1.01 § 1009 Rz 56. Die Verschwiegenheitspflicht wird für Rechtsanwälte in § 9 Abs 2 und 3 RAO, für Notare in § 37 NO und für Wirtschaftstreuhänder in § 91 Abs 2 Z 4 WTBG besonders geregelt. Sofern die Parteien des Schiedsverfahrens nicht ausdrücklich anderes vereinbaren, besteht sie auch für Schiedsrichter aus § 1151 Abs 2 iVm § 1009 ABGB.109109 Fasching, Schiedsgericht 69; Zeiler, Schiedsverfahren2 § 587 ZPO Rz 69; Hausmaninger in Fasching/Konecny2 § 587 ZPO Rz 212. Die Verschwiegenheitspflicht gilt auch im Fall der Nichtigkeit des Schiedsrichtervertrages, da sie an die tatsächliche Ausübung der Funktion als Schiedsrichter anknüpft.110110 Voit in Musielak11 § 1035 dZPO Rz 24.

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