§ 2 UGB nimmt die Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sowie die Europäischen Genossenschaften in den Kreis der Unternehmer kraft Rechtsform auf.Insofern kommt es für die Anwendbarkeit insbesondere des Vierten Buches nicht darauf an, ob die Genossenschaft ein Unternehmen iSv § 1 Abs 2 UGB betreibt.

