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I. Firma

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1674
Die Firma der Genossenschaft muss gemäß § 4 GenG, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, den Rechtsformzusatz „eingetragene Genossenschaft“ enthalten; diese Bezeichnung kann abgekürzt werden, insbesondere mit „e. Gen.“7373Vgl bereits die Stellungnahme zum damaligen Ministerialentwurf zum UGB in Astl/Pfalz/Steinböck in Dellinger § 4 GenG Rz 13.. Demnach gilt auch für Genossenschaften im Fall der Firmenfortführung der Grundsatz der „zwingenden Rechtsformzusätze“.

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