Die Firma der Genossenschaft muss gemäß § 4 GenG, auch wenn sie nach § 22 UGB oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, den Rechtsformzusatz „eingetragene Genossenschaft“ enthalten; diese Bezeichnung kann abgekürzt werden, insbesondere mit „e. Gen.“73. Demnach gilt auch für Genossenschaften im Fall der Firmenfortführung der Grundsatz der „zwingenden Rechtsformzusätze“.

