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H. Streitschlichtung gem § 26 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Sicherheitsbehörden und ihre Organe haben zur Vorbeugung von gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit oder Vermögen von Menschen, auf die Beilegung von Streitigkeiten und, falls dies scheitert, auf eine Gefahrenminderung hinzuwirken. Vor allem bei Streitigkeiten in der Privatsphäre kann mit der bloßen Streitschlichtung häufig nicht das Auslangen gefunden werden, wenn die Voraussetzungen für die Aussprache eines Betretungs- und Annäherungsverbotes gem § 38a SPG vorliegen.

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