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I. Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung gem § 27 SPG

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Den Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten, also solchen, die nicht von vornherein nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden können. Beispiele für öffentliche Orte wären neben öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen etwa auch Züge (öffentliches Verkehrsmittel, dessen Benutzung jedem offensteht, der den Fahrpreis bezahlt). Nicht darunter fallen zB private Wohnungen oder Klassenzimmer einer Schule. Auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, ist besonders Bedacht zu nehmen. Der Begriff „öffentliche Ordnung“ umfasst nach

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der Rechtsprechung des VwGH die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Befolgung als unentbehrliche Voraussetzung für ein gedeihliches Miteinanderleben der Menschen angesehen wird. Störungen der öffentlichen Ordnung stellen eine Verwaltungsübertretung (§ 81 SPG) dar und können entsprechend geahndet und bekämpft werden.

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