Den Sicherheitsbehörden obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung an öffentlichen Orten, also solchen, die nicht von vornherein nur von einem bestimmten Personenkreis betreten werden können. Beispiele für öffentliche Orte wären neben öffentlichen Straßen, Plätzen und Wegen etwa auch Züge (öffentliches Verkehrsmittel, dessen Benutzung jedem offensteht, der den Fahrpreis bezahlt). Nicht darunter fallen zB private Wohnungen oder Klassenzimmer einer Schule. Auf das Interesse des Einzelnen, seine Grund- und Freiheitsrechte ungehindert auszuüben, ist besonders Bedacht zu nehmen. Der Begriff „öffentliche Ordnung“ umfasst nach Seite 32

