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H. Kontrollrecht der Kommanditisten

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Allgemeines

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Bei den in § 166 UGB vorgesehenen Kontrollrechten handelt es sich um eigennützige, nicht von der Gesellschaft abgeleitete (Individual-)Rechte der Kommanditisten325325 Jabornegg in Jabornegg § 166 HGB Rz 8, 9.. Sie sind unabhängig davon, ob der Kommanditist seine gesellschaftsvertraglich festgesetzten Verpflichtungen (bereits) erfüllt hat oder nicht326326 U. Torggler/Torggler in Straube § 166 HGB Rz 3.. Widerstreitende Interessen stehen der Ausübung besagter Kontrollrechte grundsätzlich nicht entgegen; allerdings dürfen sie nicht ganz ohne Rücksichtnahme auf das Gesellschaftsinteresse benutzt werden327327Vgl nur U. Torggler/Torggler in Straube § 166 HGB Rz 3; Jabornegg in Jabornegg § 166 HGB Rz 7 ff, insb Rz 9, 10 zur Abwehr schikanöser Ausübung der Kontrollbefugnis; vgl OGH GesRZ 1973, 80, wonach Art und Umfang des Einsichtsrechts nach Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte zu bestimmen sind.. Die Kontrollrechte des § 166 UGB stehen nach hM vom Beginn der Gesellschaft bis zu deren Vollbeendigung, somit auch noch während der Liquidation zu (vgl indes die Beschränkung des Kontrollrechts des Stillen Gesellschafters iSv § 183 UGB auf die werbende Gesellschaft, ebendort VI.F.)328328 Hämmerle/Wünsch II4 312; U. Torggler/Torggler in Straube § 166 HGB Rz 2 mwN, unter dem Hinweis, dass für den Fall, dass der Kommanditist als Liquidator einschreite, er überdies die weitergehenden den Geschäftsführern zustehenden Rechte habe; Jabornegg in Jabornegg § 166 HGB Rz 11. Im Fall einer Treuhandbeteiligung stehen die Kontrollrechte des § 166 UGB nach überwiegender Auffassung nicht dem Treugeber zu (vgl nur Torggler, GesRZ 1994, 102, 108; U. Torggler/Torggler in Straube § 166 HGB Rz 2; OLG Wien HS 26.075; HS 26.076/10; kritisch Gruber, Treuhandbeteiligung 217). Nach Ausscheiden aus der Gesellschaft stehen dem Kommanditisten Kontrollrechte insoweit zu, als er diese zur Beurteilung seiner Gewinnbeteiligungs- und Einzelgesellschafteransprüche benötigt, OGH SZ 57/146, sowie Jabornegg in Jabornegg § 166 HGB Rz 12.. Im Konkurs über das Vermögen eines Kommanditisten ist der Masseverwalter zur Ausübung berufen (arg massebezogenes Recht)329329 U. Torggler/Torggler in Straube § 166 HGB Rz 2; Jabornegg in Jabornegg § 166 HGB Rz 12; OGH ecolex 1990, 31..

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