Bei den in § 166 UGB vorgesehenen Kontrollrechten handelt es sich um
eigennützige, nicht von der Gesellschaft abgeleitete (Individual-)Rechte der Kommanditisten. Sie sind unabhängig davon, ob der Kommanditist seine gesellschaftsvertraglich festgesetzten Verpflichtungen (bereits) erfüllt hat oder nicht. Widerstreitende Interessen stehen der Ausübung besagter Kontrollrechte grundsätzlich nicht entgegen; allerdings dürfen sie nicht ganz ohne
Rücksichtnahme auf das Gesellschaftsinteresse benutzt werden. Die Kontrollrechte des § 166 UGB stehen nach hM vom
Beginn der Gesellschaft bis zu deren Vollbeendigung, somit auch noch während der Liquidation zu (vgl indes die Beschränkung des Kontrollrechts des Stillen Gesellschafters iSv § 183 UGB auf die werbende Gesellschaft, ebendort VI.F.). Im Konkurs über das Vermögen eines Kommanditisten ist der Masseverwalter zur Ausübung berufen (arg massebezogenes Recht).