vorheriges Dokument
nächstes Dokument

G. Informations- und Kontrollrechte der Komplementäre

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1265
Aus § 161 Abs 2, § 166 Abs 2 UGB e contrario folgt, dass Komplementären die gleichen Informations- und Kontrollrechte zukommen wie den (unbeschränkt haftenden) Gesellschaftern der OG. Diese Rechte stehen ihnen aufgrund ihrer unbeschränkten Haftung auch dann zu, wenn sie von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind324324Vgl nur U. Torggler/Torggler in Straube § 166 HGB Rz 1, unter Verweis auf OGH SZ 51/20..

Vgl nur U. Torggler/Torggler in Straube § 166 HGB Rz 1, unter Verweis auf OGH SZ 51/20.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!