Aus § 161 Abs 2, § 166 Abs 2 UGB e contrario folgt, dass Komplementären die gleichen Informations- und Kontrollrechte zukommen wie den (unbeschränkt haftenden) Gesellschaftern der OG. Diese Rechte stehen ihnen aufgrund ihrer unbeschränkten Haftung auch dann zu, wenn sie von der Geschäftsführung ausgeschlossen sind324.Vgl nur U. Torggler/Torggler in Straube § 166 HGB Rz 1, unter Verweis auf OGH SZ 51/20.

