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F. Wettbewerbsverbot

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1. Grenzen des Ausschlusses für Kommanditisten

1259
Gemäß § 165 UGB finden die §§ 112, 113 UGB auf die Kommanditisten keine Anwendung; sie unterliegen somit nicht dem für Komplementäre geltenden Wettbewerbsverbot. Diese Einschränkung beruht auf der Erwägung, dass Kommanditisten nach der dispositiven gesetzlichen Ausgangslage regelmäßig nicht den gleichen Einblick in die Geschäftstätigkeit der KG haben wie die grundsätzlich zur Geschäftsführung und Vertretung berufenen Komplementäre und es ihnen vor diesem Hintergrund im Normalfall kaum möglich ist, der Gesellschaft unter Verwendung des als Gesellschafter erlangten Wissens Konkurrenz zu machen310310So U. Torggler/Kucsko in Straube § 165 HGB Rz 1, im Anschluss an K. Schmidt, Gesellschaftsrecht4 1543 f; abweichend Jabornegg in Jabornegg § 165 HGB Rz 1.. Hinzu tritt, dass sich Kommanditisten in der Regel als bloße Kapitalgeber an der KG beteiligen und es ihnen nicht zugemutet werden könne eine andere uU konkurrierende (hauptberufliche) Tätigkeit stets zu unterlassen oder nur mit Einwilligung der übrigen Gesellschafter weiterzu-verfolgen311311Vgl auch U. Torggler/Kucsko in Straube § 165 HGB Rz 1; Jabornegg in Jabornegg § 165 HGB Rz 1..

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