Gemäß § 165 UGB finden die §§ 112, 113 UGB auf die
Kommanditisten keine Anwendung; sie unterliegen somit
nicht dem für Komplementäre geltenden
Wettbewerbsverbot. Diese Einschränkung beruht auf der Erwägung, dass Kommanditisten nach der dispositiven gesetzlichen Ausgangslage regelmäßig nicht den gleichen Einblick in die Geschäftstätigkeit der KG haben wie die grundsätzlich zur Geschäftsführung und Vertretung berufenen Komplementäre und es ihnen vor diesem Hintergrund im Normalfall kaum möglich ist, der Gesellschaft unter Verwendung des als Gesellschafter erlangten Wissens Konkurrenz zu machen. Hinzu tritt, dass sich Kommanditisten in der Regel als bloße Kapitalgeber an der KG beteiligen und es ihnen nicht zugemutet werden könne eine andere uU konkurrierende (hauptberufliche) Tätigkeit stets zu unterlassen oder nur mit Einwilligung der übrigen Gesellschafter weiterzu-verfolgen.