Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben gem § 8 Abs 1 RLV bei Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen nach § 40 Abs 4 SPG sowie bei Amtshandlungen, die länger als eine Stunde dauern, den Betroffenen über sein Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistands zu informieren.

