vorheriges Dokument
nächstes Dokument

H. Informationspflichten gem § 8 RLV

Gassner/Ibesich/Metzl1. AuflJuni 2023

Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes haben gem § 8 Abs 1 RLV bei Festnahmen, Hausdurchsuchungen und Durchsuchungen nach § 40 Abs 4 SPG sowie bei Amtshandlungen, die länger als eine Stunde dauern, den Betroffenen über sein Recht auf Verständigung oder Beiziehung einer Vertrauensperson oder eines Rechtsbeistands zu informieren.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!

Stichworte