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H. Der Grundsatz der stärksten Beziehung in § 1 Abs 1 IPRG (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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Der Grundsatz der stärksten Beziehung, der sich in § 1 IPRG findet, ist keine selbständige Anknüpfungsnorm, sondern nur ein allg Grundsatz, der allen Anknüpfungsnormen des IPRG zugrunde liegt.9595Siehe dazu ausführlich Melcher, Der Grundsatz der stärksten Beziehung – Damals und Heute, in Heindler (Hrsg), Das IPRG nach 40 Jahren (2020) 147. Er bringt insbesondere9696Zur möglichen Erfassung auch materiell-rechtlicher Interessen siehe Melcher in Heindler 147 (161). den Grundgedanken der formalen IPR-Gerechtigkeit zum Ausdruck (siehe oben Rz 1/41). Die einzelnen Anknüpfungsregeln des besonderen Teils des IPRG (§§ 11 ff) sind als gesetzlich zwingend vorgesehener Ausdruck dieses Prinzips zu sehen und anzuwenden. § 1 IPRG kann daher nicht als allgemeine „Ausweichklausel“ gegenüber den Regeln des besonderen Teils verwendet werden.

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