Der Grundsatz der stärksten Beziehung, der sich in § 1 IPRG findet, ist keine selbständige Anknüpfungsnorm, sondern nur ein allg Grundsatz, der allen Anknüpfungsnormen des IPRG zugrunde liegt.95 Er bringt insbesondere96 den Grundgedanken der formalen IPR-Gerechtigkeit zum Ausdruck (siehe oben Rz 1/41). Die einzelnen Anknüpfungsregeln des besonderen Teils des IPRG (§§ 11 ff) sind als gesetzlich zwingend vorgesehener Ausdruck dieses Prinzips zu sehen und anzuwenden. § 1 IPRG kann daher nicht als allgemeine „Ausweichklausel“ gegenüber den Regeln des besonderen Teils verwendet werden.