In Common Law-Rechtsordnungen (zB England, USA) wird das ausländische Recht als „Tatsache“ behandelt: Die Anwendung ausländischen Privatrechts und der Beweis des Inhalts des jeweiligen ausländischen Rechts (als Tatsachenbeweis) liegen in den Händen der Parteien. Die Common Law-Richterin kann sich entspannt zurücklehnen und die von den Parteien gesammelten Beweise beurteilen. In Österreich wird ein gegenteiliger Ansatz vertreten: Ausländisches Recht wird als „Recht“ betrachtet und hat im Zivilverfahren den Stellenwert österr Rechtsregeln.77 Dh, das Gericht muss herausfinden, dass ausländisches Recht anzuwenden ist, muss die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür erheben und den Inhalt des ausländischen Rechts aufs Genaueste ermitteln (§§ 2–4 IPRG).78 Damit werden den Zivilgerichten vom Gesetzgeber sehr gewichtige und schwierige Aufgaben übertragen.
