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G. Amtswegigkeit (Lurger/Melcher)

Lurger/Melcher2. AuflJänner 2021

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In Common Law-Rechtsordnungen (zB England, USA) wird das ausländische Recht als „Tatsache“ behandelt: Die Anwendung ausländischen Privatrechts und der Beweis des Inhalts des jeweiligen ausländischen Rechts (als Tatsachenbeweis) liegen in den Händen der Parteien. Die Common Law-Richterin kann sich entspannt zurücklehnen und die von den Parteien gesammelten Beweise beurteilen. In Österreich wird ein gegenteiliger Ansatz vertreten: Ausländisches Recht wird als „Recht“ betrachtet und hat im Zivilverfahren den Stellenwert österr Rechtsregeln.7777OGH 28.9.2006, 4 Ob 122/06d. Dh, das Gericht muss herausfinden, dass ausländisches Recht anzuwenden ist, muss die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen hierfür erheben und den Inhalt des ausländischen Rechts aufs Genaueste ermitteln (§§ 2–4 IPRG).7878OGH 15.10.1986, 3 Ob 544/86. Damit werden den Zivilgerichten vom Gesetzgeber sehr gewichtige und schwierige Aufgaben übertragen.

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