Wie bereits eingangs in Rz 1/18 erwähnt, gilt das Prinzip der Gesamtverweisung nur mehr im IPRG,99 nicht aber in den übrigen Rechtsquellen (= EU-VO, Staatsverträge), die Sachnormverweisungen enthalten. Zur Unterscheidung von „Sachrecht“ und „IPR“ siehe oben Rz 1/2. Die Sachnormverweisung verweist nur auf das „Sachrecht“, die Gesamtverweisung verweist auf das ausländische IPR und macht die Anwendung des Sachrechts von diesem fremden IPR abhängig.