Im Zusammenhang mit dem Konzessionsvorbehalt nach BWG ist auch der „Bezeichnungsschutz“ gemäß § 94 in Verbindung mit § 99 Abs 1 Z 15 BWG zu sehen: Die Bezeichnungen „Kreditinstitut“, „Bank“, „Finanzinstitut“ und ähnliche und zusammengesetzte Bezeichnungen dürfen grundsätzlich nur von Trägern einschlägiger Berechtigungen geführt werden. Sektorspezifische Bezeichnungen, wie „Sparkasse“, „Volksbank“, <i>Raschauer</i>, Finanzmarktaufsichtsrecht (2015), Seite 164 Seite 164
„Raiffeisenbank“ oder „Landes-Hypothekenbank“ dürfen nur von sektorangehörigen Unternehmen geführt werden. Ebenso sind Bezeichnungen wie zB „Kapitalanlagegesellschaft“, „Investmentfonds“ (§ 130 InvFG), „Immobilienfonds“ (§ 20 ImmoInvFG) oder „Mitarbeitervorsorgekasse“ (§ 22 BMSVG) geschützt. Das Firmenbuchgericht hat dies von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 5 Abs 2 BWG).