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H. Bezeichnungsschutz

Raschauer1. AuflOktober 2015

Im Zusammenhang mit dem Konzessionsvorbehalt nach BWG ist auch der „Bezeichnungsschutz“ gemäß § 94 in Verbindung mit § 99 Abs 1 Z 15 BWG zu sehen: Die Bezeichnungen „Kreditinstitut“, „Bank“, „Finanzinstitut“ und ähnliche und zusammengesetzte Bezeichnungen dürfen grundsätzlich nur von Trägern einschlägiger Berechtigungen geführt werden. Sektorspezifische Bezeichnungen, wie „Sparkasse“, „Volksbank“,

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„Raiffeisenbank“ oder „Landes-Hypothekenbank“ dürfen nur von sektorangehörigen Unternehmen geführt werden. Ebenso sind Bezeichnungen wie zB „Kapitalanlagegesellschaft“, „Investmentfonds“406406Zur Unzulässigkeit der Bezeichnung „Investment Trust“ VwGH 24. 6. 2014, 2012/17/0017. (§ 130 InvFG), „Immobilienfonds“ (§ 20 ImmoInvFG) oder „Mitarbeitervorsorgekasse“ (§ 22 BMSVG) geschützt. Das Firmenbuchgericht hat dies von Amts wegen zu berücksichtigen (§ 5 Abs 2 BWG).

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