1. Bescheidbeschwerden
a) Beschwerdelegitimation
Bescheidbeschwerde gemäß Art 132 Abs 1 B-VG kann erheben, wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine Beschwerdebehauptung begründet allerdings nur dann die Beschwerdelegitimation, wenn die behauptete Rechtsverletzung wenigstens möglich ist, dh wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, also, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet, verändert oder feststellt.73
