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H. Beschwerdelegitimation, Beschwerderecht und Beschwerdeverzicht – Art 132 Abs 1 bis 6 B-VG, § 7 Abs 1 bis 3 VwGVG (Schmied/Schweiger)

Schmied/Schweiger1. AuflApril 2014

1. Bescheidbeschwerden

a) Beschwerdelegitimation

Bescheidbeschwerde gemäß Art 132 Abs 1 B-VG kann erheben, wer durch den Bescheid einer Verwaltungsbehörde in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Eine Beschwerdebehauptung begründet allerdings nur dann die Beschwerdelegitimation, wenn die behauptete Rechtsverletzung wenigstens möglich ist, dh wenn durch den bekämpften Bescheid irgendein subjektives Recht der beschwerdeführenden Partei verletzt worden sein kann, also, wenn die bescheidmäßigen Anordnungen oder Feststellungen die subjektive Rechtssphäre des Beschwerdeführers berühren, der Bescheid demgemäß subjektive Rechte begründet, verändert oder feststellt.7373Vgl dazu die Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (etwa VfGH 26. 11. 2012, U695/12, 3. 10. 2012, B1087/12) zur Beschwerdelegitimation bei Bescheidbeschwerden gemäß Art 144 Abs 1 B-VG, welche Bestimmung so wie nun auch Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG, die Beschwerdelegitimation an die Behauptung einer Verletzung in Rechten knüpft.

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