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Günstigkeitsprinzip

Thöny/Maier1. AuflMärz 2011

Da gemäß § 3 ArbVG in Österreich das sogenannte Günstigkeitsprinzip gilt, darf eine nachrangige Rechtsquelle gegenüber der höherwertigen keine schlechterstellende Regelung treffen.

Die hierarchische Reihenfolge lautet (§§ 2, 3 ArbVG):

Gesetz

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