Da gemäß § 3 ArbVG in Österreich das sogenannte Günstigkeitsprinzip gilt, darf eine nachrangige Rechtsquelle gegenüber der höherwertigen keine schlechterstellende Regelung treffen.
Die hierarchische Reihenfolge lautet (§§ 2, 3 ArbVG):
GesetzDa gemäß § 3 ArbVG in Österreich das sogenannte Günstigkeitsprinzip gilt, darf eine nachrangige Rechtsquelle gegenüber der höherwertigen keine schlechterstellende Regelung treffen.
Die hierarchische Reihenfolge lautet (§§ 2, 3 ArbVG):
Gesetz