Der Lauf einer Verjährungsfrist beginnt, sobald das Recht ausgeübt werden hätte können.18
Bei einer Verfallsbestimmung ist immer anhand des Textes zu beurteilen, wann der Fristenlauf beginnen soll. Häufiger Anknüpfungspunkt ist die Fälligkeit eines Anspruchs.
Ein Anspruch kann ab Eintritt seiner Fälligkeit eingefordert werden.

