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Beginn des Fristenlaufs

Thöny/Maier1. AuflMärz 2011

Der Lauf einer Verjährungsfrist beginnt, sobald das Recht ausgeübt werden hätte können.1818§ 1478 zweiter Satz ABGB; OGH 17.3.2004, 9 ObA 102/03w, ARD 5503/6/2004.

Bei einer Verfallsbestimmung ist immer anhand des Textes zu beurteilen, wann der Fristenlauf beginnen soll. Häufiger Anknüpfungspunkt ist die Fälligkeit eines Anspruchs.

Ein Anspruch kann ab Eintritt seiner Fälligkeit eingefordert werden.

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