14.3.2.Nr.1
§ 4 Abs. 1 EFZG
§ 82 lit. f erster Fall GewO 1859
§ 27 Z 4 erster Fall AngG
1. Zwar darf ein - wenngleich objektiv arbeitsfähiger - Arbeitnehmer auf die Richtigkeit der ärztlichen Krankschreibung grundsätzlich vertrauen, doch gilt dies ausnahmsweise nicht, wenn der objektiv arbeitsfähige Arbeitnehmer die Unrichtigkeit dieser ärztlichen Bescheinigung kannte oder kennen musste.

