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Gewinnfreibetrag

KapfererJänner 2025

Gewinnfreibetrag (GFB)

§ 10 EStG, § 124b Z 153 EStG,
§ 124b Z 214 EStG,
§ 124b Z 438 EStG

Voraussetzungen

  • natürliche Person oder Mitunternehmerschaft
  • betriebliche Einkünfte
  • alle Gewinnermittlungsarten (Pauschalierung eingeschränkt su)

Berechnung GFB

  • Bemessungsgrundlage: Gewinn eines Betriebs (exklusive Veräußerungsgewinne sowie endbesteuerte Zinsen und Dividenden)
  • Grundfreibetrag: je Steuerpflichtigem und je Jahr: 15% Grund-FB von einem Gewinn bis zu € 33.000 ohne weitere Erfordernisse (max. € 4.950)
  • Investitionsbedingter GFB:
    • ersten € 33.000 Bmgl: 15%
    • nächsten € 145.000 Bmgl: 13%
    • nächsten € 175.000 Bmgl: 7%
    • nächsten € 230.000 Bmgl: 4,5%

Höchstbetrag GFB

  • € 46.400 (€ 4.950 + € 41.450) pro Steuerpflichtigen und Veranlagungsjahr

Auswirkung auf die AfA

  • die AfA wird durch den GFB nicht eingeschränkt

Mitunternehmerschaft

  • Mitunternehmer können den GFB (max. € 46.400) gemäß steuerlicher Gewinn- bzw. Vermögensbeteiligung geltend machen (Aliquotierung GFB)

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Pauschalierungen und GFB

  • Pauschalierungen nach § 17 Abs 1 oder 3a oder Pauschalierungs-VO: nur Grund-FB steht zu (Ausnahme: Sportlerpauschalierung)

begünstigte Wirtschaftsgüter

  • Anschaffung/Herstellung von abnutzbaren, ungebrauchten, körperlichen WG des Anlagevermögens mit Nutzungsdauer von mind. 4 Jahren; Bsp: Gebäude-/Mieterinvestition, Kleinbusse, Fiskal-LKW u. a.
  • Wertpapiere gem. § 14 Abs 7 Z 4, die mind. 4 Jahre dem Anlagevermögen gewidmet werden
  • jeweils nur begünstigt bei Verwendung in Betrieben oder Betriebsstätten im Inland (oder entgeltliche Überlassung in die übrige EU bzw. den EWR-Raum)

nicht begünstigte Wirtschaftsgüter

  • Pkw und Kombi (ausgenommen Fahrschul-KFZ sowie KFZ, die zu mind. 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen), Luftfahrzeuge; gem. § 13 abgesetzte GWG; gebrauchte WG
  • WG, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht
  • WG, für die die Forschungsprämie gem. § 108c EStG in Anspruch genommen wurde

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vorzeitiges Ausscheiden der WG (vor Ablauf von 4 Jahren, stichtagsbezogen)

  • GFB ist im Jahr des Ausscheidens oder Verbringens ins Ausland – ausgenommen die entgeltliche Überlassung in einen EU/EWR-Staat – gewinnerhöhend anzusetzen
  • nur bei Wertpapieren: Vermeidung der Nachversteuerung durch Ersatzbeschaffung von begünstigten körperlichen Wirtschaftsgütern
  • vorzeitige Tilgung von Wertpapieren: Vermeidung der Nachversteuerung auch durch Ersatzbeschaffung von begünstigten Wertpapieren innerhalb von zwei Monaten möglich
  • die Ersatzbeschaffung tritt in die Frist des ausgeschiedenen WG ein
  • Betriebsübertragung: allfällige Nachversteuerung erfolgt beim Rechtsnachfolger
  • Entnahme ins Privatvermögen anlässlich Betriebsveräußerung: Nachversteuerung (Teil des Veräußerungsgewinns)
  • Keine Nachversteuerung: bei Betriebsübertragung, bei Umgründung: wenn die Behaltefristen eingehalten werden; bei Ausscheiden auf Grund höherer Gewalt oder behördlichen Eingriffs

Art der Inanspruchnahme, Voraussetzungen

  • Grund-FB: wird auch ohne besondere Geltendmachung automatisch zuerkannt
  • investitionsbedingter FB: Ausweis in StE, kann aber auch nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Vorschriften nach erstmaligem Eintritt der Rechtskraft nachträglich ausgeübt oder geändert bzw. zurückgezogen werden (§ 39 Abs. 4 EStG)
  • körperliche WG und Wertpapiere sind in einem Verzeichnis mit dem jeweiligen Betrag, der als GFB geltend gemacht wird, auszuweisen; das Verzeichnis ist auf Verlangen der Abgabenbehörde vorzulegen

natürliche Person oder Mitunternehmerschaft

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