Voraussetzung | - außergewöhnlich
- zwangsläufig
- die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ist wesentlich beeinträchtigt (= Kosten übersteigen Selbstbehalt)
- unbeschränkte Steuerpflicht
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Selbstbehalt | bei einem Einkommen von |
| 6% |
- mehr als € 7.300 bis € 14.600
| 8% |
- mehr als € 14.600 bis € 36.400
| 10% |
| 12% |
des Jahreseinkommens |
Verminderung des Selbstbehaltes | um je einen Prozentpunkt - falls Alleinverdiener- oder Alleinerzieherabsetzbetrag
- falls kein AVAB/AEAB, aber mehr als 6 Monate im Kj in Partnerschaft lebend und Partner Jahreseinkünfte von max. € 7.284 erzielt
- für jedes Kind
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Berechnungsgrundlage des Selbstbehaltes | Einkommen inklusive sonstige Bezüge gem. § 67 Abs 1 und 2 |
außergewöhnliche Belastung ohne Abzug eines Selbstbehaltes (auszugsweise) | - Ersatzbeschaffungen bei Katastrophenschäden
- auswärtige Berufsausbildung eines Kindes mangels entsprechender Ausbildungsmöglichkeit in der Nähe in Höhe eines Pauschbetrages von € 110/Monat
- das Pflegegeld übersteigende Aufwendungen iZm dem Bezug erhöhter Familienbeihilfe
- Aufwendungen iSd § 35, die an Stelle der Pauschbeträge geltend gemacht werden
- Mehraufwendungen, die die Summe pflegebedingter Geldleistungen bei Behinderung iSd § 35 Abs 1 übersteigen
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