Investitionsfreibetrag (IFB) | § 11 EStG idF ÖkoStRefG 2022 Teil I, BGBl I 10/2022 Inkrafttreten: 01.01.2023 |
Begünstigungsfähige WG | - Anschaffung/Herstellung eines neuen WG des abnutzbaren AV
- Betriebsgewöhnliche ND des WG von mind. 4 Jahren
- Zurechnung WG zu einer inländischen Betriebsstätte, die der Erzielung betrieblicher Einkünfte dient und diese mittels Bilanzierung oder vollständiger E/A-Rechnung ermittelt werden (keine überwiegende Überlassung außerhalb EU/EWR)
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Wirkung | - Zusätzliche Betriebsausgabe im Jahr der Anschaffung/Herstellung
- Keine Kürzung der AfA nach § 7 EStG
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Höhe | - 10% der AK/HK im Jahr der Anschaffung/Herstellung
- Zusätzlich 5% der AK/HK für WG im Bereich Ökologisierung (Öko-IFB), Festlegung durch Öko-IFB-VO
- Max. € 1 Mio/Jahr, bei kürzeren WJ für jedes Monat 1/12
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Nicht begünstigungsfähige WG | - WG, die für den investitionsbedingten GFB herangezogen werden
- WG, für die in § 8 EStG eine Sonderform der AfA vorgesehen ist (Gegenausnahme: KfZ mit 0 g/km CO2-Emissionswert, Wärmepumpen, Biomassekessel, Fernwärme- bzw. Kältetauscher, Fernwärmeübergabestationen und Mikronetze zur Wärme- und Kältebereitstellung in Zusammenhang mit Gebäuden)
- GWG, die nach § 13 EStG sofort abgesetzt werden
- Unkörperliche WG, die nicht den Bereichen Digitalisierung, Ökologisierung oder Gesundheit/Life-Science zuzuordnen sind (jedoch immer unkörperliche WG, die zur entgeltlichen Überlassung bestimmt sind oder von einem konzernzugehörigen Unternehmen bzw. beherrschenden Gesellschafter erworben wurden)
- Gebrauchte WG
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