52.5.2.Nr.2
§ 3 Z 2, 12 Abs. 2 GlBG
§ 15 Abs. 1 GlBG
§ 1478 ABGB
§ 1486 ABGB
Art. 141 Abs. EG (EGV)
1. Wird bei der Berechnung des Deckungserfordernisses von einem unterschiedlichen (für Männer späteren) Zielpensionsstichtag ausgegangen, führt dies - jedenfalls isoliert betrachtet - über den um 5 Jahre späteren Zielpensionsstichtag zu einer Verminderung der fiktiven Pensionsdauer und damit zu einer - relativen - Kürzung des individuell errechneten Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses.

