52.5.2.Nr.1
§ 16 ABGB
§ 18 Abs. 1 BPG
1. Zwar gilt zufolge der mittelbaren Grundrechtsbindung auch für die Betriebsparteien das Sachlichkeitsgebot, doch liegt in der Einbeziehung eines Überstundenpauschales und in der Nichteinbeziehung selbst regelmäßiger einzelverrechneter Überstunden in die Pensionsbemessung kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch die eine Betriebsvereinbarung bildende Pensionszuschussordnung vor, wenn diese durch einen Verweis auf die gleichzeitig von den Betriebsparteien vereinbarte Bezugsordnung klarstellt, dass die Betriebsparteien erkennbar davon ausgingen, dass nur den in der Bezugsordnung taxativ genannten Mitarbeitern Überstundenpauschalen gewährt werden.

