In der Rechtsprechung ist eine stetige Entwicklung zur Erweiterung und Erhöhung des Geldersatzes für immaterielle Schäden (Schmerzengeld) zu beobachten. Neben Schmerzengeld für Qualen der Todesangst oder für im Koma befindliche Patienten, die keine Schmerzen spüren, wird auch den Angehörigen von Tötungs- oder Körperverletzungsopfern für Schock- oder Trauerschäden auch für solche ohne Krankheitswert ein Schmerzengeld bei grobem Verschulden des Schädigers zugesprochen. Beim Kreis der Anspruchsberechtigten wird zunehmend auf die Intensität der Gefühlsgemeinschaft abgestellt, die bei der Kernfamilie wie Eltern, Kinder, Geschwister vor vornherein angenommen wird, jedoch auch gefühlsmäßig nahe Angehörige wie Großeltern, Verlobte, Lebenspartner im konkreten Fall umfassen kann. Auf einen weiteren Kreis – wie zB Freunde – kann jedoch nur bei nachgewiesener sehr enger Beziehung zum Getöteten abgestellt werden. Insgesamt zeigt sich, dass die Rechtsfortbildung zu einer Erweiterung und Erhöhung der Schmerzengeldansprüche und der Ausdehnung des Kreises der Anspruchsberechtigten geführt hat, die von der Gesetzgebung aufgenommen worden ist. Die hier angeführten Entscheidungen können schließlich als Beispiele für ähnliche Fälle in nach VPI-2005 valorisierter Form herangezogen werden.
