In der Praxis wird häufig eine Vinkulierung der Versicherung zugunsten des Versicherten vorgenommen. Welchen genauen Inhalt die Vinkulierung hat, hängt jeweils von der getroffenen Vereinbarung ab.667 Nach hA668 beinhaltet eine Vinkulierung aber als „festen Kern", also als Charakteristikum und unumgänglichen Mindestinhalt, eine Zahlungssperre zugunsten des Vinkulargläubigers mit der Wirkung, dass Leistungen des VR an den VN nur mit Zustimmung des Vinkulargläubigers möglich sind. Die üblichen Vinkulierungsvereinbarungen enthalten eine nicht absolut, sondern nur relativ wirkende Zahlungssperre.669

