§ 78 VersVG sieht vor, dass soweit im VersVG die Kenntnis und das Verhalten des VN von rechtlicher Bedeutung sind, auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten bei der Versicherung für fremde Rechnung maßgeblich sind. Diese Anordnung des § 78 wird von § 79 Abs 1 allerdings eingeschränkt, wonach die Kenntnis des Versicherten nicht maßgeblich ist, wenn der Versicherte vom Abschluss des Vertrages durch den VN nichts wusste oder die rechtzeitige Benachrichtigung des VN durch den Versicherten nicht tunlich war. § 79 Abs 2 schränkt Abs 1 leg cit dahingehend ein, dass, wenn der VN den Vertrag ohne Auftrag, also ohne Kenntnis des Versicherten geschlossen hat und dies dem VR nicht angezeigt hat, der VR die Einwendung des Versicherten, dass der Vertrag ohne sein Wissen abgeschlossen wurde, nicht gegen sich gelten lassen muss.

