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G. Sonstiges

Raschauer1. AuflOktober 2015

Die §§ 79 ff WAG enthalten in Bezug auf österreichische Wertpapierfirmen und WPDLU sonderinsolvenzrechtliche Bestimmungen und Regelungen über eine gerichtliche Geschäftsaufsicht, die den Bestimmungen des BWG (S 258) vergleichbar sind. Die Bestimmungen der EUInsolvVO sind nicht anzuwenden.



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