Die Europäische Behördenkooperation im Wertpapierdienstleistungsmarkt ist in den §§ 97 ff WAG in ergänzender Weise geregelt, sodass eine Zusammenschau dieser Vorschriften mit den §§ 91 ff WAG und mit <i>Raschauer</i>, Finanzmarktaufsichtsrecht (2015), Seite 279 Seite 279
weiteren Bestimmungen erforderlich ist. Ausgehend vom Grundsatz der Herkunftsstaatskontrolle sieht § 99 Abs 2 bis 4 WAG Konsultationen insb im Zusammenhang mit österreichischen Konzessionsverfahren vor. Sowohl § 98 Abs 1 WAG als auch § 92 Abs 10 WAG rufen die Befugnis der FMA in Erinnerung, Vor-Ort-Prüfungen im EWR gegebenenfalls mittels Amtshilfeersuchen durchzuführen bzw durchführen zu lassen. Nach § 101 Abs 5 WAG hat die FMA Maßnahmen gemäß § 92 Abs 8 des Gesetzes zu setzen, wenn ein österreichisches Institut im Aufnahmestaat ungeachtet der Abmahnung durch die zuständige Behörde gegen Vorschriften dieses Staats verstößt. Im Licht des Legalitätsprinzip ist die in § 97 Abs 2 WAG enthaltene Ermächtigung eher kühn, wonach „die FMA für Zwecke der Zusammenarbeit von ihren Befugnissen Gebrauch machen kann, auch wenn der Verhaltensweise, die Gegenstand der Ermittlung ist, keinen Verstoß gegen eine in Österreich geltende Vorschrift darstellt“.