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A. Einleitung

Raschauer1. AuflOktober 2015

„Investmentfonds“ bilden eine mittlerweile auch in Österreich fest verankerte Form eines vom Einlagengeschäft der Banken verschiedenen, weil „kollektiven“ Veranlagens, und zwar im Wesentlichen auf der Basis von Veranlagungen in Wertpapieren. Andere Formen kollektiven Veranlagens können insb dem AIFMG (S 294) unterliegen. Der „Fonds“ wird heute in Übernahme unionsrechtlicher Terminologie „OGAW“ genannt (unten B.1.). OGAW werden von „Verwaltungsgesellschaften“795795Früher: „Kapitalanlagegesellschaften“ (KAG). verwaltet (unten B.3.). Verwaltungsgesellschaften gelten in Österreich als KI im Sinn des BWG. Sowohl für den OGAW als „Produkt“ als auch für die Verwaltungsgesellschaft „als Unternehmen“ sind Bewilligungs- bzw Konzessionspflichten vorgesehen. In beiderlei Hinsicht sind grenzüberschreitende Bezüge zu konstatieren: Verwaltungsgesellschaften können grenzüberschreitend tätig werden und OGAW können grenzüberschreitend vertrieben werden.

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