Das Einheitlichkeitsgebot (Art 7 SE-VO) verwehrt zwar die Möglichkeit, den Verwaltungssitz unabhängig vom Satzungssitz festzulegen bzw zu verlegen, allerdings bietet Art 8 SE-VO den Vorteil, dass erstmals für eine Gesellschaftsform ein gesicherter Rechtsrahmen für die
förmliche grenzüberschreitende Sitzverlegung unter Wahrung der Identität der Gesellschaft zur Verfügung steht: Nach dieser Bestimmung kann nämlich der Sitz der SE in einen anderen Mitgliedstaat verlegt werden, ohne dass dies zur Auflösung der SE oder zur Gründung einer neuen juristischen Person führen würde.