§ 11 PHG regelt den Fall, dass den Geschädigten oder einer Person, für deren Verhalten er einzustehen hat, ein Verschulden trifft und verweist dazu sinngemäß auf § 1304 ABGB. Nach § 1304 ABGB tragen Schädiger und Geschädigter den Schaden nach dem Verhältnis der Stärke der jeweiligen Zurechnungsgründe, wobei das Mitverschulden auf der Seite des Geschädigten die Ersatzpflicht mindern oder uU sogar aufheben kann.330 Ein Mitverschulden des Geschädigten oder ihm zurechenbarer Personen wird vor allem in solchen Fällen anzunehmen sein, in denen der Geschädigte seine Überwachungspflicht bzw seine Eingriffspflicht nicht ausreichend wahrnimmt.331

