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G. Liquidationsbilanz

Duursma/Duursma-Kepplinger/Roth1. AuflJuli 2007

1063
Gemäß § 154 Abs 1 UGB haben die Liquidatoren bei Beginn sowie bei Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. § 154 UGB hat ein von den allgemeinen Bestimmungen über die Bilanzerstellung abweichendes Rechenwerk zum Gegenstand.

1064
§ 154 UGB kommt dann keine Bedeutung zu, wenn Auflösung und Vollbeendigung zusammenfallen; im Rahmen der anderen Art der Abwicklung hängt seine Anwendbarkeit von der konkreten Ausgestaltung derselben ab16771677Vgl dazu U. Torggler in Straube § 154 HGB Rz 2, 5, § 158 HGB Rz 10..

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