Gemäß § 154 Abs 1 UGB haben die Liquidatoren bei Beginn sowie bei Beendigung der Liquidation eine Bilanz aufzustellen. § 154 UGB hat ein von den allgemeinen Bestimmungen über die Bilanzerstellung abweichendes Rechenwerk zum Gegenstand.§ 154 UGB kommt dann keine Bedeutung zu, wenn Auflösung und Vollbeendigung zusammenfallen; im Rahmen der anderen Art der Abwicklung hängt seine Anwendbarkeit von der konkreten Ausgestaltung derselben ab1677.

