§ 124 VAG gibt für die Kapitalanlagen von Versicherungsunternehmen Grundsätze unternehmerischer Vorsicht vor (ohne für die Vermögenswerte selbst qualitative Vorgaben zu statuieren). Insb sind sämtliche Vermögenswerte auf eine Art und Weise anzulegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet und dabei Aspekte der Streuung und der Verfügbarkeit der <i>Raschauer</i>, Finanzmarktaufsichtsrecht (2015), Seite 334 Seite 334
Vermögenswerte berücksichtigt. Erwerb und Veräußerung von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften sind der FMA anzuzeigen (§ 127 VAG). Diese Grundsätze können mit VO der FMA näher konkretisiert werden (§ 126 VAG). Jene Vermögenswerte, die der Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen dienen, sind ausreichend zu dokumentieren (§ 124 Abs 2 VAG). Jene Vermögenswerte, die dem Deckungsstock gewidmet sind, sind, wie erwähnt, in das Deckungsstockverzeichnis aufzunehmen.