Im Kapitel über den möglichen Anwendungsbereich von Kronzeugenregelungen wurde dargelegt, dass eine solche nur im Rahmen der konspirativen Kriminalität zielführend und auch sachlich gerechtfertigt ist, weil diese mit herkömmlichen Ermittlungsmethoden nicht durchdrungen werden kann. Oshidari kritisiert deshalb die Einbeziehung des verbrecherischen Komplotts nach § 277 StGB in die Kronzeugenre<i>Haudum</i> in <i>Haudum</i> (Hrsg), Kronzeugen im Straf- und Kartellrecht (2013) Einschränkungstendenzen, Seite 73 Seite 73
gelung als zu weitgehend. Seiner Meinung nach repräsentiert diese „kleinste Keimzelle der Konspiration“ das „klassische Berufsverbrechertum“ und vermag den eklatanten Strafrabatt des § 41a StGB nicht zu rechtfertigen. Das Komplott stelle keine ernsthafte Bedrohung für die gesamte Rechtsordnung dar, die mit klassischen Mitteln nicht bekämpft werden könne. Das legitime Interesse, Komplottanten zur Abstandnahme vom Komplottdelikt zu bewegen, sei bereits durch die Möglichkeit der tätigen Reue nach § 277 Abs 2 StGB ausreichend gewahrt. Des Weiteren seien auch die Aufklärungs- und die Ausforschungsalternative der Kronzeugenregelung beim Komplott nicht sinnvoll: Durch die Ausführung der Tat habe die Verabredung ihr Ziel erreicht, sodass von ihr keine weitere Gefahr ausgehe. Einem Komplottanten das Kronzeugenprivileg zukommen zu lassen, das Tätern, die - ohne ein Komplott geschmiedet zu haben - die Tat bloß arbeitsteilig im Sinne des § 12 StGB ausgeführt haben, nicht zugutekommt, sei eine unverständliche Ungleichbehandlung.