Auskunftssachen1152 nehmen eine Mittelstellung zwischen Urkunden und Augenscheingegenständen ein. Das Gesetz zählt Denkmäler, Grenzzeichen, Marksteine, Eich- und Heimpfähle, Kerb- und Spannhölzer demonstrativ als Auskunftssachen auf. Wie Urkunden verkörpern auch Auskunftssachen menschliche Gedanken. Während jedoch bei Urkunden die Verkörperung durch Schriftzeichen erfolgt, geschieht dies bei Auskunftssachen durch andere Mittel als die Schrift.

