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G. Die Auskunftssachen

Albiez/Pablik/Parzmayr2. AuflSeptember 2016

Auskunftssachen11521152§ 318 ZPO. nehmen eine Mittelstellung zwischen Urkunden und Augenscheingegenständen ein. Das Gesetz zählt Denkmäler, Grenzzeichen, Marksteine, Eich- und Heimpfähle, Kerb- und Spannhölzer demonstrativ als Auskunftssachen auf. Wie Urkunden verkörpern auch Auskunftssachen menschliche Gedanken. Während jedoch bei Urkunden die Verkörperung durch Schriftzeichen erfolgt, geschieht dies bei Auskunftssachen durch andere Mittel als die Schrift.

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