Die Umsätze und Vorsteuern nichtbuchführungspflichtiger LuF bis € 400.000 Umsatz, die nicht zur Regelbesteuerung optiert haben, sind grundsätzlich nicht aufzuzeichnen. Bei pauschalierten LuF beschränkt sich die Aufzeichnungspflicht auf die der zusätzlichen Steuer unterliegenden Getränkelieferungen (zuzüglich Eigenverbrauch) 3607, die Pensionspferdehaltung, die nach § 11 Abs 12 und 14 sowie nach § 16 Abs 2 UStG geschuldeten Beträge, die Bemessungsgrundlagen für Leistungen, für die die Steuerschuld gem § 19 und Art 25 Abs 5 UStG auf den LuF übergeht, sowie die Lieferungen und Erwerbe im Binnenmarkt.3608 Nur die aufzeichnungspflichtigen Umsätze sind in den Umsatzsteuervoranmeldungen und in der Umsatzsteuer( jahres)erklärung anzuführen.
