40.5.7.Nr.8
§ 30 Abs. 3 VBG 1948
§ 32 Abs. 2 Z. 1 VBG 1948
§ 34 Abs. 2 lit. d VBG 1948
1. Die Auslegung einer in einem E-Mail enthaltenen Erklärung ist eine Frage des Einzelfalls; selbst wenn auch eine andere Auslegung vertretbar gewesen wäre, ergäbe sich daher noch keine im Interesse der Rechtseinheit und Rechtssicherheit zu korrigierende Fehlbeurteilung.

