Rechtsanwalt
Vertretungsregelung
Im Verfahren über die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse können sich die Parteien nur durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen (§ 93 Abs 1 S 1 AußStrG; sog „relative Anwaltspflicht“). Die Bestimmung schränkt die allgemeine Regel des § 4 Abs 1 AußStrG ein, wonach sich die Parteien im erstinstanzlichen Verfahren durch jede eigenberechtigte Person vertreten lassen können. Wollen sich die Parteien nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, bleibt es ihnen unbenommen, im Verfahren erster Instanz selbst aufzutreten und alle erforderlichen Prozesshandlungen vorzunehmen. Die Vertretung beider Parteien durch denselben Rechtsanwalt ist unzulässig (§ 93 Abs 1 S 2 AußStrG). Für das Verfahren in zweiter Instanz bleibt es bei der Grundregel des § 4 Abs 1 AußStrG. Die Parteien können selbst vor Gericht handeln246 oder sich von einem Rechtsanwalt vertreten lassen. Für das Verfahren in dritter Instanz besteht nach § 6 Abs 1 AußStrG absolute Anwaltspflicht.
