Mündliche Verhandlung
Gem § 94 Abs 1 AußStrG ist in Eheangelegenheiten (also auch im Verfahren zur Aufteilung nach §§ 81 ff EheG) mündlich zu verhandeln, was nach der Grundregel von § 18 AußStrG sonst nicht zwingend der Fall wäre.
<i>Nademleinsky</i>, Aufteilungsrecht (2022), Seite 28 Seite 28
Öffentlichkeit