aktorische Kaution
Parteien
Parteien des Verfahrens zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sind jedenfalls die Ehegatten (§ 2 Abs 1 Z 1 und 2 AußStrG). Auch wenn sie außerhalb der EU leben und Drittstaatsangehörige sind, brauchen sie keine aktorische Kaution zu leisten, da eine solche im AußStrG nicht vorgesehen ist (vgl 5 Ob 130/20h).
