Bei Gründungsfehlern einer bereits eingetragenen EWIV sieht Art 15 Abs 1 EWIV-VO zugunsten der Rechtssicherheit sowohl der Mitglieder als auch außenstehender Dritter vor, dass die Nichtigkeit der EWIV - mit Wirkung ex-nunc (Art 15 Abs 3 EWIV-VO) - nur durch gerichtliche Entscheidung festgestellt oder ausgesprochen werden kann. Das angerufene Gericht muss jedoch, sofern eine Behebung der Mängel der Vereinigung möglich ist, dafür eine Frist setzen (Art 15 Abs 1 EWIV-VO). Antragsberechtigt sind nach richtiger Ansicht jeder Beteiligter (vgl Art 32 Abs 1 EWIV-VO analog) oder jedermann, der ein berechtigtes Interesse zur Klagserhebung glaubhaft macht (siehe auch § 228 ZPO)17. Materiell richtet sich die Nichtigkeit nach dem Recht des Sitzstaates (Art 15 Abs 1 EWIV-VO), wobei aus österreichischer Sicht hier insbesondere Willens-, Formmängel, Verstöße gegen die guten Sitten oder ein gesetzliches Verbot in Betracht kommen18. Bei bestimmten Beendigungsgründen, die sich aus der EWIV-VO ergeben (siehe Art 3, 4 Abs 2, 12) ist zu beachten, dass diese die Auflösung nach Art 32 Abs 1 EWIV-VO zur Folge haben, der - als speziellere Norm - Art 15 EWIV-VO verdrängt19.

